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Realschule Zwiesel

Informationsbereich

Hier gibt es Infos über die verschiedenen Themenbereiche unsere Schule betreffend. Gemeint sind Downloads, Amtliches, Pläne und andere zahlreiche Infos für Eltern u. Schüler.

Für Schüler*innen

Ausbildung

Zuständiger Berufsberater:
Johannes Ebner  
Tel. 0991 / 3101-229 oder 0160 96345548
Email:  Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

  • Ausbildungspark - Tipps und Infos zu Berufsbildern, Bewerbungen und Einstellungsverfahren sowie kostenlose, nach Berufen sortierte Einstellungstests zum Üben
  • Auslandsstudium - Die Seite Ausland.org ist ein unabhängiges Expertenportal zum Thema Freiwilligendienste im Ausland. Seit mehreren Jahren werden an dieser Stelle Jugendliche über die Möglichkeiten des sozialen Engagements im Ausland informiert.
    Ausland.org arbeitet eng mit dem gemeinnützigen Verein Sobia e.V. zusammen.
    Sobia e.V. ist als Träger für Freiwilligendienste anerkannt von:
    -> Bundesministerium für Familien, Senioren Frauen und Jugend
    -> Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
  • AZUBIYO - Online-Portal zur Berufsorientierung und Ausbildungssuche
  • Dusseljob - Deutsch-französische Jobbörse
  • Lehrstellenaktion - Bündelung von Praktikumsplätzen und Lehrstellen - Es lohnt sich reinzuschaun!
  • Girls´ Day - Informationsplattform zu Berufen, in denen bisher wenige Frauen arbeiten
  • Boys´ Day - Informationsplattform zu Berufen, in denen bisher wenige Männer arbeiten
Deutsch
  • Anagramme - Wenn man aus ALLEN Buchstaben eines Wortes oder Satzes ein neues Wort oder einen neuen Satz bilden kann, dann ist das ein Anagramm.
  • Orthografietrainer - Rechtschreibung lernt man mit LINKS: Wolltest Du schon immer wissen, wie man ohne großartiges Pauken von Regeln die deutsche Rechtschreibung in den Griff bekommt? Wenn Du diese Frage mit "Ja" beantwortest, gerne am PC arbeitest und nebenbei noch eine wissenschaftliche Arbeit unterstützen möchtest, dann bist Du auf der werbe- und kostenfreien Online-Rechtschreibplattform von "Orthografietrainer.de" genau richtig. Auf der Webseite finden sich Übungen zu wichtigen Rechtschreibthemen, mit denen man sowohl seine Fertigkeiten in Rechtschreibung als auch das Gefühl für Rechtschreibung intensiv trainieren kann: Das Programm korrigiert Fehler automatisch und gibt in Sekundenschnelle Rückmeldung, ob die Entscheidung richtig war oder nicht. Sobald man einen Fehler macht, präsentiert das Programm genau das Material, das man braucht, um dieses Rechtschreibthema gezielt zu verbessern. Was bereits beherrscht wird, wird hingegen schnell abgearbeitet, damit keine Langeweile aufkommt.
  • teachSam - Lehren und Lernen online - Infos und Tipps zu verschiedenen Fachbereichen u.a. auch Arbeitstechniken für das Fach Deutsch
Englisch
Französisch
  • Bonjour de France - Übungen, Tests und Spiele, um Französisch online zu lernen
  • DELF A2
  • DELF B1
  • DELF@klett - Teste dich mit den DELF-Tests auf dieser Website!
  • Frankreich - Planet Wissen: Länder und Leute
  • Internet-abc - Viele interessante Links, um Französisch online zu lernen
  • Grammatik online - Französische Grammatik online, wo Französisch Lernen Spaß macht
  • Jeux-Geographiques - Geographie-Quiz zu Frankreich
  • Journal des Enfants (JdE) - Französische Jugendzeitschrift
  • Leo-Lexikon - LEO-Wörterbuch Deutsch-Französisch
  • TV5MONDE - TV Sender mit interaktiven Übungen zum Hörverstehen, Leseverstehen, zu Grammatik und Wortschatz auf 2 Niveaustufen
  • TV5MONDE 2 - Der Sender TV5 bietet eine Reihe interaktiver Übungen zum Hörverstehen, Leseverstehen, zu Grammatik und Wortschatz auf 2 Niveaustufen
Geschichte
  • Geschichtszentrum - Hier werden nahezu alle Fragen zum Thema Geschichte beantwortet.
Mathematik

Mathegym - Für unsere Schüler kostenlos nutzbares Portal mit Aufgaben zu allen Jahrgangsstufen und Zweigen
Mathepower
- Übungsaufgaben und Lösungen zu allen denkbaren Themen

Für Eltern

Vorgehensweise bei Problemen

Zahlreiche Probleme basieren auf Missverständnissen und falschen Informationen. Damit diese nicht gleich "eskalieren", haben wir Ihnen im Folgenden einige Tipps zusammengestellt, die Sie bitte immer (in dieser Reihenfolge) berücksichtigen können:

  1. Grundsätzlich sollten alle Meinungsverschiedenheiten zwischen Schülern/innen, deren Erziehungsberechtigten und Lehrkräften im Wege einer Aussprache an der Schule beigelegt werden. Deshalb wäre es von vornherein falsch, sich sofort an eine nächsthöhere Behörde (z. B. Dienststelle des Ministerialbeauftragten, Kultusministerium) zu wenden! Sie werden dort wieder an die Schule zurückverwiesen, wenn Sie die folgenden Maßnahmen noch nicht ergriffen haben.

  2. Haben Sie oder Ihr Kind schon mit der betreffenden Lehrkraft gesprochen? Viele Missverständnisse können in diesem Gespräch am schnellsten aus dem Weg geräumt werden!

  3. Haben Sie oder Ihr Kind schon mit einer Lehrkraft Ihres/seines Vertrauens (z. B. "Verbindungslehrkraft") gesprochen? Wenn ein Gespräch mit der betreffenden Lehrkraft nicht möglich erscheint, hilft meist ein (vertrauliches) Gespräch mit einer anderen Lehrkraft weiter. Diese Lehrkraft kann aber nur beraten, das Problem aber nicht lösen!

  4. Gerade bei Fragen und Problemen, die die Schullaufbahn Ihres Kindes betreffen (z. B. wenn bei schlechten Schulleistungen das Wiederholen der Jahrgangsstufe "droht" oder ein Schulwechsel angedacht wird), empfehlen wir Ihnen, rechtzeitig die schuleigene Beratungslehrkraft zu konsultieren.

  5. Sollten diese Gespräche schon stattgefunden haben, können Sie um einen Gesprächstermin mit der Schulleitung und der betreffenden Lehrkraft bitten. Andernfalls wird Sie die Schulleitung wieder an die Lehrkraft verweisen, mit der zunächst über das Problem gesprochen werden muss.

  6. Wenn zwischen Ihnen, der Lehrkraft und der Schulleitung schon ein Gespräch stattgefunden hat und Sie davon überzeugt sind, dass Ihrem Kind und/oder Ihnen nach wie vor Unrecht widerfahren ist, dann können Sie bei der Schule schriftlich eine so genannte "Aufsichtsbeschwerde" erheben. Wenngleich Sie hierzu keine besonderen Formalia berücksichtigen müssen, sollten Sie Ihr Anliegen so formulieren, dass daraus auch für die übergeordneten Dienststellen der Sachverhalt eindeutig hervorgeht.

  7. Wenn die Schule dieser Aufsichtsbeschwerde nicht abhilft (oder abhelfen kann), wird Ihre Beschwerde mit einer Stellungnahme der Schule an die oder den zuständige/n Ministerialbeauftragte/n zur Entscheidung weitergeleitet. 

    Die Schule Ihres Kindes berät Sie gerne bei weiteren rechtlichen Fragen. 
Befreiung vom Unterricht

Wer darf vom Unterricht befreit werden?

Schülerinnen und Schüler können auf Antrag - gestellt über den Schulmanager - in begründeten Fällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit werden.

In welchen Fächern kann vom Unterricht befreit werden?

Der Schulleiter befreit ganz oder teilweise vom Unterricht im Fach Sport und in musischen oder praktischen Fächern, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass der Schüler wegen körperlicher Beeinträchtigung nicht oder nur teilweise teilnehmen kann; der Schulleiter kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. Bei offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung wird auf den Nachweis verzichtet. Die Befreiung wird in der Regel längstens für die Dauer eines Schuljahres ausgesprochen. Sie kann mit der Verpflichtung verbunden werden, an einem anderen Unterricht teilzunehmen.

Was macht ein Schüler während der Befreiung ?

In der Zeit, in der ein Schüler vom Untericht befreit wird, kann er verpflichtet werden, einen anderen Unterricht zu besuchen.

Beurlaubung vom Unterricht

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Schüler beurlaubt werden?

Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag - gestellt über den Schulmanager - in begründeten Fällen vom Schulbesuch beurlaubt werden.

Den Schülern ist ausreichend Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu geben. Insbesondere sind katholische Schüler im Zusammenhang mit ihrer Firmung und evangelische Schüler im Zusammenhang mit ihrer Konfirmation für einen Tag zu beurlauben.

Ist für einen Schüler während der Schulzeit ein Erholungsaufenthalt erforderlich, so hat er ein ärztliches Zeugnis über den Grund der Erholungsbedürftigkeit vorzulegen. Aus dem Zeugnis soll sich auch ergeben, weshalb der Erholungsaufenthalt nicht in der unterrichtsfreien Zeit genommen werden kann. Der Schüler gilt in diesem Fall als erkrankt.

Leistungsnachweise

Welche Arten von Leistungsnachweisen gibt es?

Es gibt große und kleine Leistungsnachweise. Große Leistungsnachweise sind Schulaufgaben; kleine Leistungsnachweise sind Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests sowie mündliche und praktische Leistungen.

Wie viele große Leistungsnachweise sind anzufertigen?

Die Fächer, in denen große Leistungsnachweise angefertigt werden sowie deren Anzahl sind in der RSO § 18 festgelegt.

Besonderheiten an der Realschule Zwiesel:

  • Im Fach Englisch wird in Jahrgangsstufe 8 eine Schulaufgabe durch eine Überprüfung der mündlichen Kommunikationsfähigkeit (Speaking) ersetzt.
  • Im Fach Französisch tritt in Jahrgangsstufe 9 an die Stelle der dritten Schulaufgabe eine Sprachzertifikatsprüfung (DELF A2 scolaire).
  • Im Fach Deutsch wird die erste Schulaufgabe durch eine Debatte ersetzt.

Wie viele kleine Leistungsnachweise sind anzufertigen?

Die Zahl der Kurzarbeiten und Stegreifaufgaben sowie der mündlichen und praktischen Leistungsnachweise bestimmt die Lehrkraft des betreffenden Fachs. In jedem Schulhalbjahr sind je Fach insgesamt mindestens zwei, in mehr als zweistündigen Fächern mindestens drei kleine Leistungsnachweise zu erbringen, davon in zwei- und mehrstündigen Vorrückungsfächern mindestens ein Leistungsnachweis als mündlicher Leistungsnachweis.

Werden Leistungsnachweise mit nach Hause gegeben?

Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben. Bei fachlichen Leistungstests und Stegreifaufgaben kann dies in der Regel auf Antrag der Erziehungsberechtigten geschehen. Die Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben; andernfalls kann die Hinausgabe weiterer Leistungsnachweise unterbleiben.

Müssen Leistungsnachweise nachgeholt werden?

Versäumen Schülerinnen und Schüler einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung, so erhalten sie einen Nachtermin. Versäumen sie mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden. Wird auch der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine Ersatzprüfung angesetzt werden, die sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken kann. Eine Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach wegen der Versäumnisse der Schülerin oder des Schülers keine hinreichenden kleinen Leistungsnachweise vorliegen. Den genauen Wortlaut der Bestimmungen können Sie in der §17 bis §23 RSO nachlesen.

Bildung der Zeugnisnoten

Wie wird die Zeugnisnote bzw. Jahresfortgangsnote berechnet?

Die Jahresfortgangsnote wird aus den Noten der schriftlichen, der mündlichen und ggf. der praktischen Leistungsnachweise gebildet. Fachliche Leistungstests zählen wie zusätzliche kleine Leistungsnachweise. Bei der Bildung der Jahresfortgangsnote befindet die Lehrkraft entsprechend dem Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsnachweise auch über deren Gewichtung. Die Note des Zwischenzeugnisses bleibt außer Betracht.

Wie sieht die Gewichtung der einzelnen Noten aus?

Die Noten aus den Schulaufgaben und den gegebenenfalls an ihre Stelle tretenden Leistungsnachweisen haben doppeltes Gewicht. Ansonsten, also bei Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachlichen Leistungstests sowie mündlichen und praktischen Leistungen entscheidet die jeweilige Lehrkraft über die Gewichtung der Leistungsnachweise. Eine Lehrkraft kann also auch eine Stegreifaufgabe oder Kurzarbeit doppelt gewichten, wenn ihrer Ansicht nach der Schwierigkeitsgrad des Leistungsnachweises hoch ist.

Den genauen Wortlaut der Bestimmung können Sie in der RSO § 23 nachlesen.

Vorrücken auf Probe

Wer kann auf Probe vorrücken?

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9, die wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können auf Probe vorrücken, wenn sie in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und in dem jeweiligen Profilfach der besuchten Wahlpflichtfächergruppe keine schlechtere Note als einmal Note 5 haben. Schülerinnen und Schülern, die infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllen (z. B. wegen Krankheit), kann das Vorrücken auf Probe gestattet werden.

Wann wird das Vorrücken auf Probe gewährt?

Es muss das Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorliegen und die Lehrerkonferenz zu der Auffassung gelangen, dass die Schülerinnen und Schüler die Mängel in den Fächern, in denen sie keine ausreichenden Leistungen erzielt haben, in absehbarer Zeit beheben werden.

Wie lange dauert die Probezeit?

Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember. Im Fall nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen dauert die Probezeit bis zum Termin des Zwischenzeugnisses. In besonderen Fällen kann die Probezeit von der Klassenkonferenz um zwei Monate verlängert werden.

Wer entscheidet, ob die Probezeit bestanden worden ist?

Die Lehrerkonferenz entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler die Probezeit bestanden hat.

Was geschieht, wenn die Probezeit nicht bestanden wurde?

Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben, werden in die vorhergehende Jahrgangsstufe zurückverwiesen. Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler, denen das Vorrücken auf Probe aufgrund nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und -schüler. Den genauen Wortlaut der Bestimmungen können Sie in der Realschulordnung § 26 und im BayEUG Art. 53 Abs 6 nachlesen.

Nachprüfung

Wann darf eine Nachprüfung gemacht werden?

Eine Nachprüfung können grundsätzlich nur Schülerinnen und Schüler der 7. bis 9. Jahrgangsstufe ablegen.

Für diese Schülerinnen und Schüler gilt, dass eine Nachprüfung nur dann möglich ist, wenn sie wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben und in keinem weiteren Vorrückungsfach schlechtere als ausreichende Leistungen aufweisen.

Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler mit der Note 6 im Fach Deutsch und Schülerinnen und Schüler, die die betreffende Jahrgangsstufe zum zweiten Male besuchen.

Wann findet die Prüfung statt?

Die Nachprüfung findet in den letzten Tagen der Sommerferien statt.

Wie meldet man sich zur Nachprüfung an?

Die Erziehungsberechtigten müssen spätestens am dritten Werktag nach Aushändigung des Jahreszeugnisses einen Antrag zur Teilnahme an der Nachprüfung bei der Schule vorlegen.

Wo findet die Nachprüfung statt?

In der Regel wird die Nachprüfung an der bisherigen Schule abgelegt. Bei einem Wohnsitzwechsel können die Schülerinnen und Schüler die Nachprüfung auch an der neuen Schule ablegen.

Was wird geprüft?

Die Schülerinnen und Schüler haben sich der Nachprüfung in den Vorrückungsfächern zu unterziehen, in denen ihre Leistungen schlechter als "ausreichend" waren. Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt und hat in jedem Fach etwa den Umfang einer Schulaufgabe. Den Prüfungen liegt der Lehrstoff der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe zugrunde.

§ 27 Absatz 6 RSO lautet:"Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt das Bestehen und damit das Vorrücken fest, sofern in der Nachprüfung Noten erzielt wurden, mit denen Schülerinnen und Schüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätten vorrücken dürfen. Schülerinnen und Schüler, die sich der Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben, erhalten ein neues Jahreszeugnis, in dem die in der Nachprüfung erzielten Noten an die Stelle der jeweiligen Jahresfortgangsnote treten und das einen Vermerk darüber enthält, welche Noten auf der Nachprüfung beruhen."

Freiwilliges Wiederholen

Bis wann muss die freiwillige Wiederholung beantragt werden?

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen und Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens bis zwei Wochen nach Ende des 1. Halbjahres (vgl. § 29 Abs. 1 RSO)  in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten. Diese Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und -schüler.

Was geschieht bei Nichtbestehen der freiwilligen Wiederholung?

Schülerinnen und Schüler, die eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen, aber dabei das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen, erhalten anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird. Den genauen Wortlaut der Bestimmung können Sie in der RSO § 29 nachlesen.